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   KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16 Vollz   

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KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60300)
KG, Entscheidung vom 29.09.2016 - 5 Ws 101/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60300)
KG, Entscheidung vom 29. September 2016 - 5 Ws 101/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 Abs 1 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 161 Abs 2 Nr 1 StVollzG, § 161 Abs 2 Nr 3 StVollzG
    Strafvollzug: Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Anfechtbarkeit einer allgemeinen Anordnung der Anstaltsleitung zur Besuchsregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Antragsvoraussetzungen gem. § 109 ff. StVollzG im Rechtsbeschwerdeverfahren; Begriff der Maßnahme i.S. von § 109 Abs. 1 StVollzG; Zulässigkeit der Anfechtung eines Aushangs zur Regelung des Verfahrens für die Beantragung von Besuchsscheinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Prüfung der Antragsvoraussetzungen gem. § 109 ff. StVollzG im Rechtsbeschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 633 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 12.03.2013 - 2 Ws 42/13

    Strafvollzug: Anspruch auf Entfernung von Teilen aus einer Gefangenenpersonalakte

    Auszug aus KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16
    a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. KG StraFo 2013, 303).

    b) Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen; denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. KG StraFo 2013, 303).

  • OLG Hamm, 20.03.1986 - 1 Vollz (Ws) 242/85
    Auszug aus KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16
    Eine im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG angreifbare Maßnahme ist nur dann gegeben, wenn die Regelung einen - durch Ort, Zeit und Kreis der Betroffenen abgegrenzten (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384) - Einzelfall betrifft (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 109 Rdn. 10).

    Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG - wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis - einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 - juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303; Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.; Laubenthal a.a.O.; Feest a.a.O.; Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.; Arloth a.a.O.; vgl. ferner - allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend - Bachmann a.a.O.) .

  • BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 306/94

    Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen

    Auszug aus KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16
    Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG - wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis - einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 - juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303; Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.; Laubenthal a.a.O.; Feest a.a.O.; Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.; Arloth a.a.O.; vgl. ferner - allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend - Bachmann a.a.O.) .
  • BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11

    Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich

    Auszug aus KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16
    Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG - wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis - einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 - juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303; Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.; Laubenthal a.a.O.; Feest a.a.O.; Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.; Arloth a.a.O.; vgl. ferner - allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend - Bachmann a.a.O.) .
  • LG Hamburg, 07.10.1991 - 613 Vollz 74/90
    Auszug aus KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16
    Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG - wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis - einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 - juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303; Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.; Laubenthal a.a.O.; Feest a.a.O.; Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.; Arloth a.a.O.; vgl. ferner - allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend - Bachmann a.a.O.) .
  • KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Auszug aus KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16
    Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG - wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis - einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 - juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303; Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.; Laubenthal a.a.O.; Feest a.a.O.; Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.; Arloth a.a.O.; vgl. ferner - allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend - Bachmann a.a.O.) .
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (Senat RuP 2018, 105 und NStZ-RR 2016, 157; KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris).
  • KG, 24.06.2021 - 5 Ws 140/21

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsschutz gegen wiederholte Verlegungen

    a) In Bezug auf den Antrag auf Rückverlegung auf die Station 1B fehlt es bereits an einer auch für die Rechtsbeschwerde im Sinne § 116 StVollzG erforderlichen Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. dazu KG, Beschluss vom 18. Mai 2017 ? 2 Ws 28/17 Vollz -, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 29. September 2016 ? 5 Ws 101/16 Vollz -, juris; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 3; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 3, jeweils m.w.N.).

    Durch die insoweit fehlerhafte Sachbehandlung ist der Beschwerdeführer indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016, a.a.O., und 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, juris Rn. 28).

  • KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach

    Es bedarf im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Hausverfügung um eine allgemeine Regelung handelt, die der Anfechtung entzogen ist, weil sie keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG darstellt, oder ob sie insgesamt oder hinsichtlich einzelner Regelungsinhalte ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar ist, weil sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regelt und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirkt (zur Abgrenzung vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris, m. w. Nachw.).
  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 Ws 22/19 Vollz -, juris Rdnr. 2, 26. November 2018 - 2 Ws 201/18 Vollz - und 22. Mai 2017 - 2 Ws 47/17 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2019 - 5 Ws 94/18 Vollz -, 13. November 2017 - 5 Ws 208/17 Vollz - und 29. September 2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19

    Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen

    Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 Ws 22/19 Vollz -, juris Rdnr. 2, 26. November 2018 - 2 Ws 201/18 Vollz - und 22. Mai 2017 - 2 Ws 47/17 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz -, 8. Januar 2019 - 5 Ws 94/18 Vollz - und 29. September 2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Durch die insoweit fehlerhafte Sachbehandlung ist der Beschwerdeführer indes nicht beschwert (vgl. [für den Fall der Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet statt als unzulässig] Senat, Beschluss vom 29. September 2016 - 5 Ws 101/16 Vollz - juris).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2017 - 2 Ws 241/17

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Sterbehilfe für einen Sicherungsverwahrten

    Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2018 - 2 Ws 145/18

    Maßregelvollzug: Antragserfordernis bei Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris).
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